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   BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14   

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https://dejure.org/2018,40885
BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,40885)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,40885)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 1 BvR 1375/14 (https://dejure.org/2018,40885)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristungsrecht - Einschränkung der Zuvorbeschäftigung unvereinbar mit dem GG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der sachgrundlosen Befristung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorbeschäftigung verbietet auch Jahre später eine sachgrundlos befristete Wiedereinstellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erneute sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von Kettenbefristungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14
    3. Später änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und geht seitdem davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Daraus könne ebenso gefolgert werden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn der zeitliche Abstand zu einer vorangegangenen Beschäftigung deutlich mehr als sechs Monate betrage (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sei nicht entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Wer vor längerer Zeit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe diese Chance dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschäftigten sei unverhältnismäßig (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Diese Zeitspanne entspreche der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck komme (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14
    3. Später änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung und geht seitdem davon aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    4 Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach "bereits zuvor" bestehende Arbeitsverhältnisse entscheidend seien, sei nicht eindeutig, sondern könne etwa "jemals zuvor", "irgendwann zuvor" oder "unmittelbar zuvor" bedeuten (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; 5 -5- -5-.

    Daraus könne ebenso gefolgert werden, dass eine sachgrundlose Befristung zulässig sei, wenn der zeitliche Abstand zu einer vorangegangenen Beschäftigung deutlich mehr als sechs Monate betrage (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sei nicht entscheidend (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Wer vor längerer Zeit schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe diese Chance dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    Die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschäftigten sei unverhältnismäßig (vgl. BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ).

    63 und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 Rn. 2) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Preis, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 620 BGB Rn. 182; ähnlich Löwisch, in: BB 2001, S. 254 f.).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14
    - 15 - - 15 - die Erlangung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes behindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 97, 169 ).

    Zudem schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97, 169 ; 123, 186 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, wozu er die einander entgegenstehenden Belange hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit gewichten muss (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 134, 204 ; 142, 268 ).

    47 nen und Arbeitnehmer, dem insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes dienen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

    Die Beeinträchtigung wiegt schwer, weil den Schutzinteressen derjenigen, die Erwerbsarbeit suchen, ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon ebenso bestimmt wie gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl, gesellschaftliche Teilhabe und Zukunftschancen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

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